Häufige Fragen

Qualität

Service


Qualität

Gibt es gravierende Unterschiede bei der Trinkwasserqualität?

Eigentlich nicht, da die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung vorgeschrieben werden.
Unterschiede können je nach Herkunft des Wassers auftreten bei:
  • Härte
  • ph -Wert
  • Sulfatgehalt

Welche Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien sind für die Trinkwasserversorgung in Deutschland einzuhalten?

  • Grundgesetz
  • Bundesseuchengesetz
  • Trinkwasserverordnung
  • Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
  • Europäische Wasserrahmenrichtlinie

Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Wasser Trinkwasser wird?

Trinkwasser muß die Anforderungen der deutschen Trinkwasserverordnung einhalten. Diese legt fest, dass Trinkwasser unter anderem:
  • geruchlos
  • geschmacksneutral
  • farblos und klar
  • frei von Krankheitserregern
sein muss.
Insgesamt definiert die Trinkwasserverordnung über 50 Parameter, die jeder Trinkwasserversorger einhalten muss.
weitere Infos unter:
www.wvn-online.de

Service

Kann ich Regenwasser meines Grundstückes aufbereiten oder im Haushalt nutzen?

Laut Wasserbenutzungssatzung des Wasserverbandes Nordhausen muss der gesamte Bedarf an Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommen werden.
Gesammeltes Niederschlagswasser darf für die Gartenbewässerung genutzt werden.

Was muss ich als Hausbrunnenbesitzer wissen?

Ungefähr 76.000 Menschen im Landkreis Nordhausen werden vom WVN mit Trinkwasser versorgt. Wir sorgen für die Einhaltung der strengen Vorschriften der Trinkwasserverordnung und dementsprechend für eine sehr gute Qualität des Wassers.

Außerhalb von Ortschaften, bzw. wo ansonsten keine öffentliche Versorgungsleitung zur Verfügung steht, versorgen sich Menschen oft über eigene Hausbrunnen mit Trinkwasser.

Wer privat einen Brunnen zur Trinkwasserversorgung betreibt, hat die Verantwortung dafür, dass sein Wasser nicht krank macht. Was dabei den meisten dabei gar nicht so bewusst ist: Der Betreiber des Brunnens hat die Vorschriften der Trinkwasserverordnung ebenso einzuhalten, wie der WVN und muss seine Brunnenanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichten, betreiben und warten.

Die Trinkwasserverordnung legt fest, dass der Betrieb eines Hausbrunnen zur eigenen Trinkwasserversorgung dem Gesundheitsamt anzuzeigen ist. Das gilt sowohl für die Erstinbetriebnahme als auch für die Nachanzeige für bereits in Betrieb befindliche Brunnen. Eine Anzeige ist auch bei Stilllegung, Wiederinbetriebnahme und Eigentumsübergang erforderlich.
Bei der Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme eines Brunnens ist eine umfangreichende Erstuntersuchung erforderlich. Auch wer seinen Brunnen noch nie hat untersuchen lassen, sollte das nachholen. Schließlich geht es um die Gesundheit. Geologische Begebenheiten und besondere Nutzungen in der Umgebung beeinflussen das Wasser. Dementsprechend legt das Gesundheitsamt die zu untersuchenden Parameter fest. Überhaupt ist das Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner und Berater für den Brunnenbetreiber. Das Gesundheitsamt ist für die Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen zuständig – sowohl für die des Wasserverbandes, als auch für private Brunnen.

Der Brunnenbetreiber muss einmal im Jahr mikrobiologische Parameter untersuchen lassen (z.B. Escherichia Coli, Enterokokken, coliforme Bakterien). Mindestens alle drei Jahre ist eine Untersuchung chemischer und physikalischer Parameter vorzunehmen (z.B. Nitrat, Nitrit, Blei, Kupfer, Eisen). Auch hier legt das Gesundheitsamt letztlich fest, welche Parameter in welchen Abständen zu untersuchen sind. Die Wasserproben dürfen übrigens nur durch ein dafür zugelassenes Labor genommen und ausgewertet werden. Wird das Brunnenwasser an Dritte wie z. B. Mieter abgegeben, sieht die Trinkwasserverordnung strengere und weiterführende Regelungen vor.

Unsere Kunden können sich über die Qualität „Ihres“ Trinkwassers unter „Mein Trinkwasser“ informieren.

Wer ist für den Wasseranschluss eines Grundstückes verantwortlich?

Die Herstellung, Instandhaltung oder Veränderung eines Wasseranschlusses bis zum Wasserzähler, darf nur durch den Wasserverband Nordhausen oder einen beauftragten Baubetrieb erfolgen.
Die Kosten im öffentlichem Bereich übernimmt der Wasserverband Nordhausen.
Innerhalb des Grundstücks sind die Kosten vom Grundstückseigentümer zu tragen.
Hierzu nähere Informationen erhalten Sie aus der Wasserbenutzungsordnung.

Wer ist für die Wasserzähler verantwortlich?

Für den Einbau und turnusmäßigen Wechsel trägt der Wasserverband Nordhausen die Verantwortung und übernimmt die Kosten.
Der Grundstückseigentümer muss den Wasserzähler vor Beschädigungen und Frost schützen.
Treten durch ungenügenden Schutz Schäden am Wasserzähler auf, sind die Kosten durch den Grundstückseigentümer zu tragen.